AGB

Schäfer Aufzüge
Bahnhofstraße 21
34513 Waldeck

Kontakt
Telefon: 05623 99 97 0
E-Mail: info@schaeferaufzuege.de

Geschäftsführer: Gunter Schäfer, Meiko Maeser

Rechtsform: GmbH

Registerart: Handelsregister

Registerort: Amtsgericht Korbach

Registernummer: HRB 446

Umsatzsteuer-ID: DE 11 31 26 144


EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken
©Pixabay.de
©Freepik.com
©Schäfer-Aufzüge

Gestaltung und Realisierung
«Beck Werbung - www.beckwerbung.de»

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schäfer Aufzüge GmbH für
Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten


I. Allgemeines

1. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen AGB und die Preisliste an.
Die AGB gelten bis zum Widerruf auch für alle künftigen Aufträge, selbst dann, wenn sie ihnen nicht nochmals
ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder ergänzende
AGB werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die
Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB  ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden AGB die
Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer
gemeint.

II. Lieferbedingungen

§ 2 Angebot und Abschluss
1. Die in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend
und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An individualisierte, bzw. für den Auftraggeber speziell ausgearbeitete
Angebote hält sich die Firma Schäfer  für die Dauer von 24 Werktagen ab dem Datum des Angebotes gebunden,
soweit nichts anderes bestimmt  ist. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Firma Schäfer,
die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die
Firma Schäfer  nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen
gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der
Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma Schäfer  Eigentums-
und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht
werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet. Auf
Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des
Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher
oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert in
Rechnung gestellt.
3. Bei Dauerschuldverhältnissen und in Fällen, in denen zwischen Vertragsabschluss  und vereinbarten und/oder
tatsächlichem Lieferdatum  mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der
Bereitstellung gültigen Preise der Firma Schäfer . Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von
Lohn- und Transportkosten oder sonstiger unerwarteten Kostensteigerungen ist die Firma Schäfer berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist
der Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Zahlungsverzugsregeln.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder durch uns anerkannt  wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt „ab Werk”. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die
Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf
erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist. Befindet sich der
Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls
anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Dasselbe gilt auch für Teillieferungen.

§ 5 Lieferzeiten
Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich
schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von der Firma Schäfer  zugesagt worden. Die Lieferfrist beginnt
erst, wenn sämtliche technischen Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der Firma Schäfer  nicht zu vertretender
Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen.
Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der
Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet
sein, können sowohl der Besteller als auch die Firma Schäfer  ganz oder teilweise von dem Vertrag
zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Schäfer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Schäfer  nach
angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen.
Die Firma Schäfer  ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers- abzüglich angemessener Verwertungskosten
- angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs-
und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind. Werden
diese Arbeiten nicht durchgeführt erlöschen die ggf. schriftlich erteilten Garantien.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat
der Besteller die Firma Schäfer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ebenso ist die Firma
Schäfer  ein Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich
mitzuteilen. Pfandgläubiger sind von dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich zu unterrichten.
4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der
Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist die Firma Schäfer  auf Verlangen des Bestellers zur
Entsprechen den Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Die Firma  Schäfer  ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so
kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen.
Die Firma Schäfer  ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine
erheblichen Nachteile beinhaltet.
2. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart,
wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des Herstellers stellen  daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner
in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher,
beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.    
Stand 05/2007
5. Soweit nicht schriftlich vereinbart, erhält der Besteller keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen
Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die Firma Schäfer  im Falle einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma
Schäfer . Die Haftung der Firma Schäfer  bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten
wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma Schäfer  in Waldeck vereinbart. Dasselbe gilt, wenn
der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die ganz  oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

III. Montagebedingungen
Sofern der Firma Schäfer  neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche
Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller
die Firma Schäfer  spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten.
Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte
zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt. Die angelieferten Teile sind trocken
sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern. Nicht zu unseren
Leistungen gehören die Einholung gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen bei der Bauaufsichtsbehörde
oder bei sonstigen Stellen sowie etwaiger notwendiger Vermessungsarbeiten. Die Firma Schäfer  wird
diesbezüglich von Inanspruchnahmen Dritter durch den Besteller freigestellt.
2. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
4. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie
insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser
Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der
Besteller die Firma Schäfer  von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
5. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden.
Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt
wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem  bauseits zur Verfügung zu stellen. Sofern die zu
montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das
Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

IV. Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen
Sofern der Firma Schäfer  neben der Lieferung bzw. Montage der Kaufsache auch oder ausschließlich die Wartung bzw.
Instandhaltung und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Liefer und
Montagebedingungen folgende Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen:

§ 1 Wartung
Die Wartungsleistungen der Firma Schäfer  umfassen folgende Leistungen:
1. Anreise sowie Durchführung der im Wartungsvertrag aufgeführten Arbeiten einschließlich erforderlicher gesetzlicher
Funktionsprüfungen gemäß vereinbartem Terminplan;
2. Je nach Betriebsstunden erteilt die Firma Schäfer  dem Besteller Mitteilung über den Ist-Zustand der Anlage und schlägt
Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen technischen Leistungsfähigkeit vor;
3. Über den Serviceplan hinaus gehende Arbeiten und Reparaturen werden nach Zeit- und Materialaufwand (es gelten die
jeweils aktuellen Stundensätze) zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für die Behebung von zwischen den
Wartungsintervallen auftretenden Mängeln und Schäden, die nicht unmittelbar auf die nach dem Wartungsvertrag zu
erbringenden Leistungen zurückzuführen sind.

§ 2 Instandhaltung
Die Instandhaltungsleistungen der Firma Schäfer  umfassen folgende Leistungen:
1. Die Durchführung der Wartung gemäß § 1 Wartung;
2. Durchführung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen;
3. Beseitigung zwischenzeitlicher Störungen

§3 Voraussetzung der Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
Voraussetzung für die Übernahme von Wartungsarbeiten durch die Firma Schäfer  sind die fachgerechte Installation und die
einwandfreien Betriebsbedingungen für die Aufzugsanlage. Der Besteller verpflichtet
sich, die in den Vertrag aufgenommene Aufzugsanlage fachgerecht zu betreiben und die laut Gebrauchsanweisung
erforderlichen Pflege und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Der Besteller beauftragt eine
autorisierte Person, die das Gerät ohne Wartezeiten dem Servicepersonal der Firma Schäfer  zugänglich macht und während
der Serviceleistung anwesend ist. Vom Umfang des Servicevertrages ausgeschlossen ist die Beseitigung von Störungen, die
durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers, Einwirkungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.
Dasselbe gilt für Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch die Versorgungsanlagen, durch Zubehör
oder Teile verursacht werden, die den Spezifikationen der Firma Schäfer bzw. des Herstellers nicht entsprechen. Die Lieferung
von Betriebsmitteln, Verbrauchsstoffen – ausgenommen Klein- und Schmiermaterialien - und Zubehör sowie die Lieferung von
Verschleißteilen ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Änderungen der Nutzung der Anlage (Umfang, Standort eingesetzte
Mittel) sind unverzüglich anzuzeigen.


Share by: